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Gesetze zu Halluzinogenen

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Halluzinogene als Betäubungsmittel

Halluzinogene unterliegen in der Schweiz dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG), welches Herstellung, Handel, Verarbeitung und Konsum illegaler Substanzen verbietet. Auch im Internet erworbene illegale Drogen sind gesetzlich verboten.

Der Konsum illegaler Drogen stellt mit Ausnahme von Cannabis eine Rechtsverletzung dar, die strafrechtlich verfolgt wird (Art. 19a). Es wird im Normalfall eine Geldstrafe ohne Eintrag ins Vorstrafenregister verhängt. Es kann auch eine Verwarnung ausgesprochen oder auf die Strafverfolgung verzichtet werden. Im Fall von wiederholten Verstössen wird das Strafmass tendenziell erhöht. In einigen Kantonen zeigt die Polizei die Konsumierenden auch bei der Verkehrspolizei an, die dann einen Führerscheinentzug anordnen kann.

Der Besitz von Betäubungsmitteln für den persönlichen Gebrauch unterliegt den gleichen Bestimmungen wie oben. Ein anderer Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19b) legt dagegen nahe, dass es nicht strafbar ist, wenn es sich nur um geringe Mengen handelt, ohne dass diese definiert sind, ausser für Cannabis (10 Gramm oder weniger). Die Anstiftung von anderen Personen zum Betäubungsmittelkonsum ist strafbar (Art. 19c), nicht aber der gemeinsame Konsum mit anderen Erwachsenen (Art. 19b).

Alles was mit dem Handel mit illegalen Drogen in Zusammenhang steht (Anbau, Einfuhr, Herstellung, Transport, Finanzierung, Verkauf usw.), ist eine Straftat oder ein Verbrechen, welches mit einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder beidem bestraft wird (Art. 19). Eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr wird für schwere Fälle von Handel gefordert, die die Gesundheit von vielen Personen gefährdet. Ausschlaggebend ist im Allgemeinen die Menge der gehandelten Betäubungsmittel (insgesamt und nicht nur im Augenblick der Verhaftung). Ab 12 Gramm reinem Heroin oder Metamphetamin, 18 Gramm Kokain, 200 LSD-Trips oder 36 Gramm reines Amphetamin handelt es sich um einen schweren Fall. Der organisierte Handel in einer Bande oder der berufliche Handel mit Betäubungsmitteln sind ebenfalls Faktoren, die die Einstufung als schwerer Fall rechtfertigen.

Die Weitergabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Art. 19bis) stellt einen verschärfenden Faktor dar, der mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

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Letzte Aktualisierung: 29.06.2020
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