Alkohol im Strassenverkehr
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0.25 bis 0.39 mg/l Atemalkoholgehalt oder 0.5 bis 0.79 Promille Blutalkoholkonzentration
Verwarnung und Busse. Wenn dabei zusätzlich eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen wird, folgen ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat und eine Busse. Eine Freiheitsstrafe kann zusätzlich verordnet werden.
Ab 0.4 mg/l Atemalkoholgehalt oder 0.8 Blutalkoholkonzentration
Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten, Busse oder Freiheitsstrafe
Ab 0.8 mg/l Atemalkoholgehalt oder 1.6‰ Blutalkoholkonzentration
Obligatorische Abklärung der Fahreignung
Alkohol im Strassenverkehr
Der gesetzliche Grenzwert zum Lenken eines Fahrzeugs liegt bei 0.5 Promille Blutalkoholgehalt (0.25 mg/l in der Atemluft). Für Bus- und Lastwagenchauffeure sowie Neulenkende beträgt der Grenzwert 0.1‰ (0.05 mg/l). Atemalkoholproben ab 0.8‰ (0.4 mg/l) haben auch vor Gericht Bestand.
Die Sanktionen erfolgen abgestuft:
Für Neulenkende gilt die Nulltoleranz während der dreijährigen Probezeit. Bei Widerhandlung (mehr als 0.1‰ oder 0.05 mg/l) wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Im Falle einer weiteren Widerhandlung wird der Fahrausweis auf Probe entzogen. Die erneute Erlangung des Fahrausweises kann nach einem Jahr mit einem psychologischen Gutachten beantragt werden.
Autohaftpflichtversicherer müssen (seit Anfang 2015) Rückgriff nehmen auf Raser sowie auf angetrunkene oder fahrunfähige Lenkerinnen und Lenker, die einen Unfall verursachen.
Der Blutalkoholwert kann durch die Unterschrift des Betroffenen anerkannt werden. Atemalkoholproben ab 0.8‰. haben auch vor Gericht Bestand. Bluttests werden nur noch in Ausnahmefällen gemacht (z.B. auf Antrag der betroffenen Person oder bei Verdacht auf den Konsum von Betäubungsmitteln).